Denkmalpflege
Allgemeine Informationen
„Im Jahr 1979 ist das niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) in Kraft getreten, um der gemeinsamen gesellschaftlichen Verantwortung für die baukulturellen Werte unserer historischen Städte und der Kulturlandschaften gerecht zu werden. Die darin mit einem begrenzten Handlungsrahmen ausgestattete Denkmalpflege trägt in der Stadt und auf dem Lande dazu bei, das Bewusstsein der Menschen für ihre Herkunft und ihr Lebensumfeld zu stärken. Zugleich leistet sie auf der Basis unserer jahrhundertealten Baukultur einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung.
Denkmalschutz und Denkmalpflege ergänzen das Bau-, das Planungs- und das übrige Ordnungsrecht, um das Leben der Menschen in einer kultur- geschichtlich geprägten Umgebung konstruktiv und verantwortungsbewusst zu begleiten.“ (Internetseite des NLD)
Aufgabenbereich
Die Stadt Garbsen ist als untere Denkmalschutzbehörde für die Baudenkmale im Stadtgebiet zuständig.
Im Stadtgebiet gibt es über 100 Baudenkmale, die in einer so genannten Denkmalliste aufgeführt sind. Die hierin benannten Gebäude und Gebäudegruppen sind als Baudenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ausgewiesen worden und fallen unter die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.
Zu den Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Garbsen gehören:
- Auskünfte aus der Denkmalliste
- Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz
- Beratung über denkmalrechtliche, technische und gestalterische Fragen bei geplanten Maßnahmen
- Informationen über Fördermöglichkeiten wie Zuschüsse und Steuervergünstigungen
Auch bei Bodenfunden ist die Untere Denkmalschutzbehörde der richtige Ansprechpartner.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite des Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) unter: https://denkmalpflege.niedersachsen.de/startseite/
Denkmalrechtliche Genehmigung
Baudenkmäler (§10 NDSchG)
Sollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, ist eine denkmalrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Dies gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.
Eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem Kulturdenkmal wird benötigt, wenn:
- das Kulturdenkmal abgebrochen und beseitigen werden soll
- die Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigen
- das Kulturdenkmal wiederherstellt oder instandgesetzt werden soll
- das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen werden soll
Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:
- es wird eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde benötigt, wenn Anlagen errichtet, verändern oder beseitigen werden
Sollten Sie nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, kontaktieren Sie uns gerne unter den oben genannten Kontaktdaten und nehmen Sie Einsicht in die Denkmalliste.
Bodendenkmäler (§§ 12 und 13 NDSchG)
§ 12 NDSchG: Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.
Wer auf die Suche nach Bodendenkmäler beispielsweise mit Hilfe einer Sonde gehen möchte, benötigt eine denkmalrechtliche Genehmigung. Näheres hierzu finden Sie hier.
§13 NDSchG: Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen wird durch die Bauaufsicht geprüft, inwieweit für die im Zuge der Baumaßnahmen notwendigen Erdarbeiten zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden muss.
Werden Erdarbeiten bei nicht baugenehmigungspflichtigen Erdarbeiten durchgeführt, ist eine Vorabprüfung durch die untere Denkmalschutzbehörde notwendig. Entsprechend wenden Sie sich bitte an die oben angegebenen Kontaktdaten.
| Antrag Bescheinigung Denkmal (268 kB) |
