Vorhabenbezogener Bebauungsplan 5/18 B
„Südlich Am Sandberg"
Stadtteil Schloß Ricklingen
Ziel und Zweck der Planung:
Erschließung und Nachnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Der Geltungsbereich beinhaltet ganz oder teilweise die Flurstücke 85/6 und 90/3 der Flur 9 der Gemarkung Schloß Ricklingen.
Mit der Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5/18 B treten die Festsetzungen aus den Teilbereichen der Bebauungspläne Nr. 5/11 und 5/11, 1. Änderung, die in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5/18 B mit aufgenommen worden sind, außer Kraft.
Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Stück-Nr. 6 vom 15. Februar 2007, wird der vorgenannte Bebauungsplan rechtskräftig.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan 5/18 B mit Begründung, Umweltbericht sowie Zusammenfassender Erklärung und Vorhaben- und Erschließungsplan liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.06, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die §§ 214, 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Bauleitplanes wird gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich bei
- Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist und
- einer Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, die gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 3 auf einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorprüfung beruht und
- einer gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 nicht zutreffenden Beurteilung, dass ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt und
- beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dann nicht, wenn ein Beschluss der Stadt Garbsen über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung oder Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile beziehen sich auf § 39 BauGB (Vertrauensschaden), § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen), § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Garbsen, den 5.2.2007
STADT GARBSEN
Alexander Heuer
Bürgermeister











