S a t z u n g
über die Veränderungssperre Nr. 30 für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes 1/5 A, 2. Änderung, „Planetencenter", Stadtteil Altgarbsen.
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2004 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite (S.) 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsplatt (Nds. GVBl.) S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2004 ( Nds. GVBl. 43/2004 S. 634) hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 02.07.2007 nachstehende Satzung beschlossen.
§1
Über den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 1/5 A, 2. Änderung, Planetencenter, Stadtteil Altgarbsen, für den der Rat der Stadt Garbsen die Aufstellung beschlossen hat, wird zur Sicherung der Planung für die im § 2 bezeichneten Flächen eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 2
(1) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 1/5 A, Planetencenter, Stadtteil Altgarbsen und beinhaltet ganz beziehungsweise (bzw.) teilweise die Flurstücke 68/15, 68/17, 68/24, 68/25, 68/34, 69/7, 93/16 - 93/18, 93/27, 93/29 - 93/32, 93/34, 93/35, 93/37 - 93/39, 93/42 - 93/45, 93/47, 93/60 - 93/66, 93/7, 93/9 und 94/386 der Flur 3 der Gemarkung Garbsen.
2. Ein Lageplan im Maßstab 1:2.500, der den Bereich der Veränderungssperre kennzeichnet, ist dieser Satzung als Bestandteil beigefügt. Im Fall eines Widerspruches zwischen textlicher Beschreibung (§ 2 Abs. 1) und dem Lageplan hat der Lageplan Vorrang.
§ 3
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Garbsen als Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde.
4. Von der Veränderungssperre nicht berührt werden:
1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
2. Unterhaltungsarbeiten,
3. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung
a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchführt oder bauliche Anlagen beseitigt,
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vornimmt;
es sei denn, eine Ausnahme ist ausdrücklich zugelassen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 5
Die Satzung wurde am 12.07.2007 im Gemeinsamen Amtsblatt für Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover, Stück-Nr. 27, bekannt gemacht und tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren räumlichen Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, sonst nach Ablauf von zwei Jahren. § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
Garbsen, den 02.07.2007
Stadt Garbsen
gez. Unterschrift
Alexander Heuer
Bürgermeister
Geltungsbereich der Veränderungssperre Nummer 30
![[image]](http://www.garbsen.de/images/BekAmtsblattVS30.jpg)
Grafik: Auszug aus dem Bebauungsplan
Die genannte Veränderungssperre liegt im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.07 öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre Nr. 30 gemäß § 16 (2) bzw. § 10 BauGB rechtsverbindlich.
Für die Veränderungssperre Nr. 30 wird gemäß § 18 (3) BauGB letzter Satz auf § 18 (2) Satz 2 und 3 BauGB wie folgt hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 18 (1) Satz 1 lautet:
5. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Garbsen, den 03.07.2007
Stadt Garbsen
Alexander Heuer
Bürgermeister











