S a t z u n g
über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 29 für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 4/32 B „Rote Reihe /Bundesstraße 6", Stadtteil Berenbostel.
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I) Seite (S.) 2414) in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel (Art.) 2 des Gesetzes vom 16.12.2004
( Nds. GVBl. 43/2004 S. 634) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 11.12.2006 nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1
Die Veränderungssperre Nr. 29 vom 15.02.2005 für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes 4/32 B , „Rote Reihe/Bundessstraße 6", Stadtteil Berenbostel, bekannt gemacht am 24.02.2005 im Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 8, wird gemäß §17 BauGB vom 24.02.2007 bis zum 23.02.2008 verlängert.
§ 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover in Kraft. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 4/32 B rechtsverbindlich wird.
Garbsen, den 25.01.2007
gez. Unterschrift
Alexander Heuer
Bürgermeister
Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Stück-Nummer 5 vom 8. Februar 2007, wird die o. g. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 29 gem. § 16 Abs. 2 BauGB rechtsverbindlich.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 29 liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.06, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf § 18 (2) Sätze 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird wie folgt hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen für Vermögensnachteile, die dadurch entstehen, dass die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 hinaus dauert.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Garbsen, den 25.01.2007
STADT GARBSEN
Der Bürgermeister
Alexander Heuer











