S a t z u n g
über die Veränderungssperre Nr. 31 für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes 1/5 A, 2. Änderung, „Planetencenter", Stadtteil Altgarbsen.
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung (i. d. F.) der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite (S.) 2414), zuletzt geändert durch Artikel (Art.) I des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.Okt. 2006 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) S. 473), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 7.12.2006 (Nds. GVBl. 43/2004 S. 575) hat der Rat der Stadt Garbsen in seiner Sitzung am 25.02.2008 nachstehende Satzung beschlossen.
§1
Über den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 1/5 A, 2. Änderung, Planetencenter, Stadtteil Altgarbsen, für den der Rat der Stadt Garbsen die Aufstellung beschlossen hat, wird zur Sicherung der Planung für die im § 2 bezeichneten Flächen eine Veränderungssperre beschlossen.
§ 2
(1) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 1/5 A, Planetencenter, Stadtteil Altgarbsen und beinhaltet ganz beziehungsweise teilweise die Flurstücke 68/15, 68/17, 68/24, 68/25, 68/34, 69/7, 93/16 - 93/18, 93/27, 93/29 - 93/32, 93/34, 93/35, 93/37 - 93/39, 93/42 - 93/45, 93/47, 93/60 - 93/66, 93/7, 93/9 und 94/386 der Flur 3 der Gemarkung Garbsen.
2. Ein Lageplan im Maßstab 1:2.500, der den Bereich der Veränderungssperre kennzeichnet, ist dieser Satzung als Bestandteil beigefügt. Im Fall eines Widerspruches zwischen textlicher Beschreibung (§ 2 Abs. 1) und dem Lageplan hat der Lageplan Vorrang.
§ 3
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
a. Vorhaben im Sinne (i. S.) des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Stadt Garbsen als Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde.
3. Von der Veränderungssperre nicht berührt werden:
1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
2. Unterhaltungsarbeiten,
3. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
§ 4
Ordnungswidrig i. S. des § 6 Abs. 2 NGO handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung
a. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB durchführt oder bauliche Anlagen beseitigt,
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vornimmt;
es sei denn, eine Ausnahme ist ausdrücklich zugelassen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 5
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover in Kraft. Mit Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 31 tritt die Veränderungssperre Nr. 30 außer Kraft.
Die Veränderungssperre Nr. 31 tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren räumlichen Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, sonst mit Ablauf des 11.07.2009. § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
Garbsen, den 26.02.2008
Stadt Garbsen
gezeichnet (gez.) Unterschrift
Alexander Heuer
Bürgermeister
Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 31 
Grafik: Auszug aus dem Bebauungsplan
Die genannte Veränderungssperre liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.07 öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre Nr. 31 gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise § 10 BauGB rechtsverbindlich.
Für die Veränderungssperre Nr. 31 wird gemäß § 18 Abs. 3 BauGB letzter Satz auf § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wie folgt hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 lautet:
- Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Garbsen, den 26.02.2008
Stadt Garbsen
Alexander Heuer
Bürgermeister











