I.
Die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD), Waterloostraße 4, 30169 Hannover, hat im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung für das oben genannte Vorhaben bei der Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV Nord) - Militärische Luftfahrtbehörde - , Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG ) beantragt. Die WBV Nord - Militärische Luftfahrtbehörde - hat das Land Niedersachsen gebeten, in Amtshilfe das Anhörungsverfahren nach § 6 Absatz 4 Satz 2 LuftVG für den Militärflugplatz durchzuführen. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, ist mit der Durchführung beauftragt worden.
Nach der Stationierungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung soll das neue Transportflugzeug Airbus A400M als Nachfolger der Transall C-160 auf dem Militärflugplatz Wunstorf stationiert werden.
Es sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Verlängerung der Hauptstart- und -landebahn 08/26 in östlicher Richtung um circa 600 m und in westlicher Richtung um circa 60 Meter,
- Anlage von Schultern der Nebenstart- und -landebahn (circa 3,50 Meter pro Seite),
- Anpassung von Rollwegen, Abstellflächen und weiteren Flugbetriebsflächen,
- Anpassung der Befeuerung mit Installation einer CAT II/III Befeuerung.
Für das Vorhaben müssen auch Grundstücke außerhalb des bisherigen Flugplatzgeländes in Anspruch genommen werden. Die Beschaffung erfolgt nach den Vorgaben des Landbeschaffungsgesetzes (LBG).
Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, weil eine FFH-Vorprüfung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" und „Steinhuder Meer" sowie eine Prüfung der Erheblichkeit nach der EU-Vogelschutzrichtlinie für das Vogelschutzgebiet „Steinhuder Meer" zu dem Ergebnis kam, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete durch das Vorhaben offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
Ein gesondertes Planfeststellungsverfahren nach § 8 LuftVG findet wegen der militärischen Zweckbestimmung des Vorhabens nicht statt (§ 30 Absatz 1 Satz 2 LuftVG). Das Anhörungsverfahren wird in Anlehnung an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt. Ein Erörterungstermin findet nicht statt. Einwände gegen das Vorhaben können daher nur schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag eine Beschreibung des Vorhabens, Pläne gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 6 und 7 Luftverkehrszulassungsordnung, ein Fluglärm- und ein Bodenlärmgutachten, ein Luftschadstoffgutachten, ein lärmmedizinisches Gutachten, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan und eine Umweltverträglichkeitsstudie sowie Unterlagen zur Landbeschaffung vorgelegt.
Alle Betroffenen erhalten durch eine öffentliche Auslegung der gesamten Antragsunterlagen die Möglichkeit, von dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, und zwar sowohl im Hinblick auf die luftrechtliche Genehmigung als auch zur Landbeschaffung.
II.
(1) Die Antragsunterlagen und der Bericht zur FFH-Vorprüfung liegen in der Zeit vom 07.05.2007 bis zum 06.06.2007 einschließlich bei der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, 30823 Garbsen, in Raum A.3.11, während der Dienststunden
Montags von 8 Uhr bis 18 Uhr
Dienstags bis Donnerstags von 8 Uhr bis 15 Uhr
Freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr
aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann
bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 20.06.2007 (Einwendungsfrist),schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, 30823 Garbsen oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33, Göttinger Chaussee 76A, 30453 Hannover, Einwendungen gegen die Planung erheben.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter der übrigen Unterzeichner auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite zu bezeichnen. Vertreter/ Vertreterin kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen entsprechend § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unberücksichtigt bleiben.
(2) Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen beziehungsweise Stellungnahmen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(3) Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens durch die Wehrbereichsverwaltung Nord - Militärische Luftfahrtbehörde, Hans-Böckler-Allee 16, 30173 Hannover, (Genehmigungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Genehmigung an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Garbsen, den 24.04.2007
STADT GARBSEN
Der Bürgermeister
Alexander Heuer











