Ziel und Zweck der Planung
- Festsetzung eines Sondergebietes „Wohn- und Geschäftshaus" und eines Gewerbegebietes zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Nahversorger mit anschließenden bzw. ergänzenden Einrichtungen sowie die Unterbringung von Wohnnutzungen in Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung sowie für gewerbliche Ansiedlungen zur Sicherung des Gewerbestandortes Garbsen
Gemäß Beschluss des Rates der Stadt Garbsen vom 06.09.2010 wird das Planverfahren des Bebauungsplanes 7/20 - Nahversorgung Meyenfeld - von einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB auf ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 9 BauGB umgestellt und als Bebauungsplan 7/20 „Nahversorgungs- und Gewerbegebiet Leistlinger Straße" fortgeführt.
Nahversorgungs- und Gewerbegebiet Leistlinger Straße, Stadtteil Meyenfeld
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 59/5, 59/6 und 233/5 (teilweise) der Flur 1 sowie 49/19 und 60/22 (teilweise, Leistlinger Straße) der Flur 2 in der Gemarkung Meyenfeld.
Der Entwurf des vorgenannten Bauleitplanes mit Begründung mit Umweltbericht, textlichen Festsetzungen und örtlicher Bauvorschrift, Bodengutachten, Untersuchung auf Bodenkontamination Teil A und Teil B, Beprobung des alten Straßenbelages der ehemaligen Leistlinger Straße, Verkehrstechnische Untersuchung, Ergänzung zur Verkehrstechnischen Untersuchung, Schalltechnischem Gutachten, Ergänzung zum Schalltechnischem Gutachten, Einzelhandelsgutachten und Landschaftsplanerischem Fachbeitrag liegt in der Zeit von Freitag, den 15. Oktober 2010 bis Montag, den 15. November 2010 einschließlich während der Dienstzeiten in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung, Zimmer A.3.06, Rathaus Garbsen, Rathausplatz 1, zu jedermanns Einsicht aus. Während der Zeit der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich vorgebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Garbsen, den 29. September 2010
STADT GARBSEN
Alexander Heuer
Bürgermeister











