Ziel und Zweck der Planung:
Herstellung von Baurechten für eine rückwärtige Bebauung im Bereich der Gartenflächen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 80/1 - 80/3 und 398/80 der Flur 1 der Gemarkung Berenbostel.
Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Stück-Nr. 47 vom 4. Dezember 2008,wird der vorgenannte Bebauungsplan rechtskräftig.
Der Bebauungsplan 4/19, 1. Änderung einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen sowie der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.06, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die §§ 214, 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Bauleitplanes wird gemäß § 215 ( 1 ) BauGB unbeachtlich bei
1. Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dann nicht, wenn ein Beschluss der Stadt Garbsen über die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Da dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden ist, gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung oder Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile beziehen sich auf § 39 BauGB (Vertrauensschaden), § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen), § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Garbsen, den 25. November 2008
STADT GARBSEN
Alexander Heuer
Bürgermeister











