Der Geltungsbereich umfasst ganz bzw. teilweise die Flurstücke 543/13, 543/37, 543/38, 543/50, 552/4, 552/9, 552/10, 638/11 und 639/2 der Flur 2 der Gemarkung Osterwald U. E.
Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Stück Nummer 28 vom 24. Juli 2008 wird der vorgenannte Bebauungsplan rechtskräftig.
Die bisher auf Teilflächen geltenden Bebauungspläne 21/8 B und 21/23 C werden durch den Bebauungsplan Nr. 21/28 überplant und treten damit in den überlagerten Teilflächen außer Kraft.
Der Bebauungsplan 21/28 mit Begründung einschließlich der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung und Zusammenfassender Erklärung liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.06, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die §§ 214, 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Bauleitplanes wird gemäß § 215 ( 1 ) BauGB unbeachtlich bei
1. Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dann nicht, wenn ein Beschluss der Stadt Garbsen über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung oder Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile beziehen sich auf § 39 BauGB (Vertrauensschaden), § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen), § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Garbsen, den 7. Juli 2008
STADT GARBSEN
Alexander Heuer
Bürgermeister











