Ziel und Zweck der Planung:
Beschränkung bzw. Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet sowie eine örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen. Das Plangebiet wird begrenzt im Norden von der Autobahn A 2, im Süden von der Alten Ricklinger Straße bis zur Ammannstraße, vom Kochslandweg und der Südgrenze des Flurstückes 35/13, Flur 6, Gemarkung Garbsen, im Osten von der Kurt-Schumacher-Straße bis zur Rostocker Straße, der Südgrenze der Rostocker Straße, der Ost- und Südgrenze des Flurstückes 39/119, der Südgrenze des Flurstückes 38/15, der Ost- und Südgrenze des Flurstückes 38/20, der Südgrenze der Flurstücke 38/16, 36/32, 32/36, der Ostgrenze der Flurstücke 35/13, 35/19, 35/35, 35/42 und 42/6 der Flur 6, Gemarkung Garbsen, im Westen von der Ostgrenze des Flurstückes 9/35, Flur 6, Gemarkung Garbsen und der Ammanstraße. Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, Stück-Nr. 44, vom 15. November 2007, wurde der vorgenannte Bebauungsplan rechtskräftig.
Der Bebauungsplan 1/16, 5. Änderung (textlich) einschließlich Begründung und örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung liegt in der Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsabteilung der Stadt Garbsen, Rathausplatz 1, Zimmer A.3.06, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die §§ 214, 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen des genannten Bauleitplanes wird gemäß § 215 ( 1 ) BauGB unbeachtlich bei
1. Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist und
4. einer Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, die gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 3 auf einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorprüfung beruht und
5. einer gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 nicht zutreffenden Beurteilung, dass ein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt und
6. beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dann nicht, wenn ein Beschluss der Stadt Garbsen über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Gemäß § 44 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung oder Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile beziehen sich auf § 39 BauGB (Vertrauensschaden), § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen), § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Garbsen, den 31.10.2007
STADT GARBSEN
Alexander Heuer
Bürgermeister











