Schornsteinfeger

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63 - BauaufsichtStandort anzeigen
FB 6 Stadtplanung und BauordnungRathausplatz 1
30823 Garbsen
Telefon: 05131 707-358
E-Mail:

Für die Bauberatung gelten folgende Sprechzeiten:

Montag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Donnerstag: 15 bis 18 Uhr
Freitag: 9 bis 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beratung ohne vorherige Terminabsprache unter Umständen nicht möglich ist.

A-Trakt / 4. Etage
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Region Hannover (zentral)Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
Telefon: 0511 616-0
Telefax: 0511 616-22499
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Allgemeine Informationen

Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Informationen über die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erhalten Sie  auch auf der Internetpräsentation des Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen unter:
www.myschornsteinfeger.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?

Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

Schornsteinfegerregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle