Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die persönliche Abgabepflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Erwerber übergeht.
Die persönliche Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes Hannover-Land II, Vahrenwalder Straße 208, 30165 Hannover, den Steuergegenstand dem Erwerber zugerechnet hat, die sogenannte Zurechnungsfortschreibung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer dem Erwerber vom Finanzamt immer zu Beginn des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres, also zum 1. Januar, zugerechnet.
Der Verkäufer bleibt jedoch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus so lange Schuldner der Grundsteuer, bis das Finanzamt den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung erteilt hat. Die vom Verkäufer nach dem 1. Januar des Folgejahres entrichteten Steuern erhält der nach erfolgter Zurechnungsfortschreibung zurück.
Erfahrungsgemäß nimmt dieses Verfahren einige Monate in Anspruch. Wir empfehlen daher, die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bewertungsstelle des Finanzamtes umgehend mitzuteilen und die Zurechnungsfortschreibung zu beantragen.
Die auf den Steuergegenstand entfallenden Gebühren für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Niederschlagswasser sind nach den jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen von dem Eigentümer des Grundstückes zu zahlen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 873 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgt die Übertragung eines Grundstückseigentums durch eine Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über die Rechtsänderung (zum Beispiel durch einen Grundstückskaufvertrag) und durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Unabhängig von dieser Rechtslage besteht die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel bereits vorab, ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs der Rechten und Pflichten, das heißt in der Regel ab dem 1. des Folgemonats durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Steuergegenstand als Ganzes, so wie bisher vom Finanzamt als steuerliche Einheit bewertet, verkauft wurde und der Erwerber die entsprechenden Zahlungen leistet.
Um einen vorzeitigen Eigentumswechsel vornehmen zu können, benötigen wir den zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber geschlossenen Kaufvertrag zur Einsichtnahme oder in Kopie. Erforderlich sind nur die Seiten aus denen Verkäufer und Käufer, Grundstückslage und Übergabedatum ersichtlich sind. Eine Eintragungsmitteilung ersetzt die Vorlage des Kaufvertrages grundsätzlich nicht.
Wird der Vertrag nicht vorgelegt oder ist der Erwerber mit dem vorzeitigen Eigentumswechsel nicht einverstanden, bleibt es bis zur Zurechnungsfortschreibung vom Finanzamt, beziehungsweise Vorlage einer Eintragungsmitteilung des zuständigen Amtsgerichtes Neustadt, Schloßstraße 7, 31535 Neustadt am Rübenberge und Mitteilung der vollständigen Anschrift des Käufers, bei der Zahlungsverpflichtung des Verkäufers.
Die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters finden Sie unten. Sprechzeiten sind:
Montag bis Freitag in von 9 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
Ansprechpartner/in
M. ![]() | |
Bereich Haushalt und Steuern -23.1- Rathaus Garbsen, Zimmer A.2.08 // 2. OG Rathausplatz 1 30823 Garbsen Telefon: 05131 707-318 Telefax: 05131 707-323 E-Mail: steuerwesen7@garbsen.de |