Der Tod eines Menschen ist dem Standesamt spätestens am dritten, auf den Todestag folgenden Werktag anzuzeigen. Ist die Person in einem Krankenhaus oder einer Pflegeanstalt verstorben wird sich die Verwaltung dieser Einrichtung um die Anzeige bemühen.
Anzeigepflichtige:
In allen anderen Fällen ist anzeigepflichtig:
- In erster Linie die Person, die mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft steht.
- Ferner die Person, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
- Letztlich jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Diese Anzeigepflicht wird sehr häufig einem Bestattungsinstitut übertragen und genügt damit auch den Vorschriften.