Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.
Schornsteinfeger
Externe Behörden
Region Hannover (zentral)Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover Telefon: 0511 616-0 Telefax: 0511 616-22499 E-Mail: info@region-hannover.deHomepage: http://www.region-hannover.de |
Externe Ansprechpartner/in
Region Hannover - Fachbereich Umwelt ![]() Höltystraße 17 30171 Hannover Telefon: 0511 616-22641 Telefax: 0511 616-22679 E-Mail: 36@region-hannover.deHomepage: http://www.region-hannover.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Informationen über die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erhalten Sie auch auf der Internetpräsentation des Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen unter:
www.myschornsteinfeger.de
Wenn Sie Fragen zum Thema Bezirksschornsteinfeger haben, so ist Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Garbsen für den Bereich "Schornsteinfeger":
Trakt A, Zimmer A.4.10, Marc.Reinelt, Telefon (0 51 31) 7 07 - 4 56 Fax (0 51 31) 7 07 - 4 84, E-Mail marc.reinelt@garbsen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr