Prrivate Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von Gegen- und/oder Zweitproben, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen wurden, benötigen für diese Tätigkeit durch die zuständige Stelle, in dem sie ihren Hauptsitz haben, eine Zulassung durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV).
Sachverständige für Gegenproben: Zulassung
Externe Behörden
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)Postfach 39 49 26029 Oldenburg Telefon: 0441 57026-0 Telefax: 0441 57026-179 E-Mail: poststelle@laves.niedersachsen.deHomepage: http://www.laves.niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand entsprechend Nr. XVIII.1 der Anlage zu § 1 GOVV (Auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 oder 2, soweit in diesem Kostentarif nichts anderes bestimmt ist).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Untersuchung der Gegen- oder Zweitproben darf erst nach Zulassung durchgeführt werden.