Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Zulassung
Externe Behörden
Steuerberaterkammer NiedersachsenAdenauerallee 20 30175 Hannover Telefon: 0511 28890-0 Telefax: 0511 2834032 E-Mail: info@stbk-niedersachsen.deHomepage: http://www.stbk-niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und dem beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse
- Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater
- beglaubigte Abschrift der Zeugnisse und Tätigkeitsbescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- Nachweise über die Arbeitszeit
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
- Gebühr:1.000,00 EUR
Zulassungsgebühr - Gebühr:200,00 EUR
Verwaltungsgebühr
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 35 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 37b Absatz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 4 Absatz 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Anträge / Formulare
Es ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck auf „Zulassung zur Steuerberaterprüfung“ auszufüllen.
Was sollte ich noch wissen?
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.