Sie sind unverschuldet mit Ihrer Miete oder den Energiekosten in Rückstand geraten oder Sie können die Mietsicherheit für eine notwendige neue Wohnung nicht aufbringen?
Wenn Sie Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Teil XII, (SGB XII) oder vom Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch, Teil II, (SGB II) erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihren Leistungsträger.
Erhalten Sie keine der oben genannten Leistungen, können wir Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen helfen.