Anzeige eines Fundes
Die Anzeige eines Fundes kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Wenn dies schriftlich angezeigt wird, muss der Fundgegenstand sehr genau beschrieben werden.
Aufbewahrung der Fundsache: entweder im Fundbüro oder beim Finder oder Finderin.
Die Aufbewahrungsfristbeträgt sechs Monate nach Anmeldung der Fundsache.
Eigentumserwerb
Der Finder oder Finderin erwirbt das Eigentum an der Fundsache, wenn diese sich den Eigentumserwerb vorbehalten haben, Verlierer oder Verliererin sich nicht gemeldet haben oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Herausgabe der Fundsache
Dem Verlierer / der Verliererin wird die Fundsache herausgegeben, wenn sie nachweisen können, dass sie Eigentümer / Eigentümerin oder Besitzer / Besitzerin der Fundsache sind. Dem Finder/ der Finderin wird die Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf Verlangen herausgegeben, falls dieser die Fundsache nicht schon verwahrt.
Bei Fundsachen, die personenbezogene Daten enthalten können, z.B. Mobiltelefone, Notebooks, Digitalkameras, USB-Sticks, externe Festplatten, sind für den Fall, dass der Finder die Herausgabe der Fundsache verlangt, alle Daten zu löschen. Einfache Löschbefehle des jeweiligen Betriebssystems oder auch das Formatieren des Datenträgers reichen grundsätzlich nicht aus. Ist dies nicht sicherzustellen, dürfen die Fundsachen an den Finder nicht herausgegeben werden.
Die Höhe des Finderlohnesrichtet sich ebenfalls nach dem Wert und der Aufbewahrungszeit der Fundsache.