Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.
Sie sind hier: Rathaus & PolitikBürgerservice
Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks
Externe Ansprechpartner/in
Handwerkskammer Hannover ![]() Berliner Allee 17 30175 Hannover Telefon: 0511 34859-0 Telefax: 0511 34859-32 E-Mail: info@hwk-hannover.deHomepage: www.hwk-hannover.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige der Dienstleitungserbringung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
- Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.7.2 bzw. 40.7.3 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.